Allgemeine Geschäftsbedingungen der

WEBA Schulausstattung GmbH

 

 

1. Vertragsabschluss

Ausgenommen Barkäufe kommen Verträge zwischen uns und unseren Kunden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

Der Vertrag mit uns richtet sich ferner ausschließlich nach diesen Bedingungen, dies gilt auch, wenn wir anders lautenden Bedingungen unseres Kunden nicht ausdrücklich widersprechen.

Bei uns eingegangene Bestellungen/Angebote können wir innerhalb von vierzehn Tagen durch unsere Auftragsbestätigung annehmen.

2. Bestellung und Angaben in Katalogen

Unsere bis zur Auftragsbestätigung abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich in Bezug auf Preis, Liefermöglichkeit, Lieferfrist, Ausführung, Maß und Gewicht, d.h. wir behalten uns insbesondere Modelländerungen und Abweichungen zu den Angaben in unseren Katalogen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen und sonstigen Produktbeschreibungen ausdrücklich vor. Etwas anderes gilt nur, wenn unsere Produktbeschreibungen oder Angebote ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

3. Lieferung und Lieferfristen

Sämtliche Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Ausstellung unserer Auftragsbestätigung. Lieferort ist grundsätzlich der Sitz der WEBA Schulausstattung GmbH in 64760 Oberzent.

Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transport und Transportversicherung sowie gesetzliche Mehrwertsteuer (sog. Nebenkosten), trägt unser Kunde.  

Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Arbeitskampf, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Etwaige Schadenersatz-ansprüche sind insoweit ausgeschlossen. Die Rechte und Regelungen der Ziff. 12 bleiben hiervon unberührt.

4. Preise und Nebenkosten, Preisanpassung

Alle unsere Preise verstehen sich netto und ab Sitz unserer Gesellschaft. Die Preise für unsere Waren und die Nebenkosten werden nach unserer zur jeweiligen Lieferzeit anwendbaren Preisliste berechnet.

Eine einseitige Preiserhöhung durch uns ist zulässig, soweit sich der Listenpreis für die zu liefernden Geräte, Waren oder sonstigen Leistungen erhöht hat. Gegenüber Verbrauchern ist eine Preiserhöhung für Waren oder Leistungen nach einem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss zulässig.

Eine Preiserhöhung ist dem Kunden spätestens ein Monat vor Lieferzeitpunkt schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat sodann das Recht, uns gegenüber durch schriftliche Erklärung binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrage zurückzutreten. Tut er dies nicht, so gilt der neue, erhöhte, bekanntgegebene Listenpreis als vereinbart.

5. Kleinaufträge

Wir behalten uns vor bei Kleinaufträgen bis zu einer Auftragssumme von netto € 100,00 einen Bearbeitungszuschlag in Höhe von insgesamt und einmalig netto € 20,00 zu erheben.

6. Annahme

Unser Kunde ist verpflichtet, den bestellten Gegenstand und/oder die bestelle Leistung anzunehmen, sobald wir die Lieferung des Gegenstandes oder die Erbringung der Leistung angeboten haben.

Befindet sich unser Kunde in Annahmeverzug, so hat er die uns entstehenden Finanzierungs- und Lagerkosten zu erstatten.

Bei Werkvertragsleistungen hat nach unserer Fertigstellungs-anzeige eine Abnahme unserer Leistungen zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von 14 Werktagen nach unserer Fertigstellungsanzeige, so steht uns gleichwohl der vereinbarte Preis zu, soweit der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe eines für die Funktion der Leistung wesentlichen Mangels verweigert.

7. Fälligkeit, Zahlungsverzug, Gegenrechte

Bei von uns erworbenen Waren und Warenlieferungen ist der vom Kunden geschuldete Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab unserer Rechnungsstellung und Lieferung fällig. Zahlungsverzug tritt jedoch spätestens ein, soweit der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Entgegennahme unserer Leistung die geschuldete Zahlung erbringt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns unbenommen.

Ebenfalls hat der Kunde, soweit er kein Verbraucher ist, gegenüber unseren Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht.

Für unsere Kunden ist eine Aufrechnung mit Gegenforderungen nur möglich, soweit diese Gegenforderungen von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Rechte des Kunden gem. Ziff. 8 lit. c) im Falle einer mangelhaften Leistung bleiben hiervon unberührt.

8. Gewährleistung

a) Allgemein

Die Gewährleistungsverpflichtung unsererseits erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den von uns gelieferten Produkten Änderungen vorgenommen worden sind. Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für solche Schäden, die auf normalen Verschleiß oder eine unsachgemäße Behandlung unserer Produkte zurückzuführen sind

Zudem ist der Kunde verpflichtet, die geleisteten Arbeiten bzw. die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Annahme auf offensichtliche Mängel sowie Falschlieferungen und Fehlleistungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware, sind uns gegenüber unverzüglich zu rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, sind unverzüglich nach dem Erkennen zu rügen. Bei der Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung bzw. die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Im Übrigen übernehmen wir Gewährleistung wie folgt:

b) für Dienstleistungen (insb. Schulungsleistungen)

Für von uns erbrachte Dienstleistungen bestehen keinerlei Gewährleistungsansprüche.

c) für Waren und Warenlieferungen

Mängel bezüglich von uns gelieferter Waren einschließlich Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von uns innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, bei Verbrauchern innerhalb von 24 Monaten ab Lieferung, behoben.

Bei gebrauchten Waren verjähren Gewährleistungsansprüche in allen Fällen innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung.

Wir sind ferner dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung zahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einem im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

d) für Werk- und Planungsleistungen

Für von uns ausgeführte Werk- und/oder Planungsleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistung und die gesetzliche Gewähr-leistungsfrist, soweit vertraglich nicht ausdrücklich eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart ist.

In allen Fällen wird jedoch durch die bloße schriftliche Mängelrüge der Lauf der Verjährung von Mängelansprüchen nicht unterbrochen. Dies gilt auch, wenn unsererseits ohne Anerkenntnis des gerügten Mangels, Maßnahmen der Mangelbeseitigung und/oder der Erforschung der Schadens- bzw. Mangelursache durchgeführt werden.

9. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde wird die WEBA Schulausstattung GmbH unverzüglich und kostenlos mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung von Leistungen erforderlich sind. Der Kunde trägt den Mehraufwand, der WEBA Schulausstattung GmbH dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.

10. Schutzrechte für Dritte

Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden.

Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gebaut oder erstellt worden, so hat der Kunde uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden.

Unabhängig davon, dass wir keine Haftung für die Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter übernehmen, werden wir uns in einem solchen Falle bemühen, eine für den Kunden günstige Regelung zur Weiternutzung der betroffenen Geräte zu finden.

Hat der Besteller trotz des vorstehenden Haftungsausschlusses Ansprüche gegen uns, so beschränken sich diese Ansprüche nach unserer Wahl darauf, dass der Kunde verlangen kann, dass das Gerät von uns so geändert wird, dass es keine Schutzrechte mehr verletzt oder, dass wir dem Kunden ein Nutzungsrecht verschaffen oder, dass wir die betreffende Ware durch ein solches ersetzen, das keine Schutzrechte Dritter verletzt und den Anforderungen des Kunden entspricht oder, dass wir die betroffenen Waren zurücknehmen und dem Kunden den Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten.

In jedem Falle haften wir jedoch nur bis zur Höhe der von unserem Kunden geschuldeten Vergütung.

11. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor.

Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die erworbene Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771

ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die erhaltene Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

12. Haftung für Schäden und Aufwendungen

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der Arglist, des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Gerichtsstand/anwendbares Recht

Soweit der Kunde kein Verbraucher ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort 64760 Oberzent. Für sämtliche Rechtsbeziehungen und Verträge mit uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Lieferungen ins Ausland ist die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

14. Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt oder zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder im von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

An unseren Katalogen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen und sonstigen Produktbeschreibungen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben wirksam.